1. Die Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen
Angebote, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr gegenüber
Unternehmern (nachfolgend Kunden).
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kunden werden,
selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich durch uns zugestimmt.
3. Änderungen oder Ergänzungen der AGB erfolgen ausschließlich durch Geschäftsführer/
Prokuristen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer
Personen, die hierzu von der Geschäftsführung nicht besonders bevollmächtigt
sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung
bestätigt werden.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung
an den Kunden dar, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an
den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass
die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Eine Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten
und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen,
Preise und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern
sie nicht in den genannten Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die
Verbindlichkeit dieser Angaben ausdrücklich vereinbart wurde. Technische Änderungen
sowie Änderung in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten.
5. An Katalogen, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien und sonstigen
Verkaufsunterlagen behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und
(außer an sonstigen Werbesendungen) auch das Eigentum vor; sie dürfen
Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Arten der Nutzung der genannten
Unterlagen, insbesondere von darin enthaltenen Zeichnungen, Designs und Logos
bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
§ 3. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, halten wir uns an die in unseren
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im
Übrigen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Soweit nicht anders vereinbart,
gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste.
Wir behalten uns in jedem Fall vor, die am Tag der Lieferung gültigen Preise,
sowie Legierungs- und Rohstoffzuschläge zu berechnen.
2. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen
Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Montagearbeiten,
werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens am Tag
nach der Abnahme zahlungsfällig.
3. Die Preise gelten ab Lager ohne übliche Verpackung- und Versandkosten, die
zum Selbstkostenpreis weiter berechnet werden.
§ 4. Zahlung, Verzug
1. Unsere Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.
2. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung unsererseits binnen 20 Tagen nach
dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteren Schulden
anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung
in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir
berechtigt, die Zahlung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang auf unserem
Konto an; im Falle der Zahlung mit Scheck oder Wechsel auf den Zeitpunkt der
vorbehaltlosen Einlösung. Wir sind berechtigt, Fälligkeitsbzw. Verzugszinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage
stellen, so z.B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine
Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
sofern der Kunde bereits in Verzug ist. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen.
6. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft
bzw. dem Kunden steht ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten
zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit
der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und
den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung)
steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und
der fällige Betrag (einschließlich Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis
zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
7. Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig
sind. Wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der
Kunde jedoch zur Zurückbehaltung berechtigt.
8. Die Übertragung einzelner oder sämtlicher Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis
zu uns ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
§ 5. Leistungen und Leistungszeit
1. Wir führen die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit
aus und berücksichtigen dabei dessen besondere Wünsche, Anregungen
oder Anweisungen, soweit dies im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung
möglich ist. Sie sind für uns jedoch nur dann verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
2. Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als
verbindlich zugesagt worden sind. Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart,
beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben,
sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung. Soweit nichts anderes
vereinbart, gilt die Leistungsfrist als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand unser Firmengelände bzw. das Firmengelände des von
uns mit der Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen
hat.
3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Wir haften bei Verzögerung der Lieferung/Leistung (nachfolgend einheitlich
Leistung genannt) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits
oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in
diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. In anderen Fällen der Verzögerung
der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der
Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20% des
Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind –
auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen, in Fällen grober Fahrlässigkeit
ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keiner in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz
und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der
Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit
der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des
Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung
vereinbart ist.
§ 6. Schadensersatz, Rücktritt
1. Kommt der Kunde mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen
oder Vorleistungen in Verzug, so können wir dem Kunden zur Bewirkung der Leistung
eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass wir die Annahme
der Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach Ablauf der Frist können
wir die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder
Schadenersatz verlangen.
2. Als Schadenersatz kann von uns ohne weiteren Nachweis eines Schadens eine
Bearbeitungsgebühr bis zu 5% des Wertes der Leistung einschließlich kostenpflichtiger
Sonderwünsche verlangt werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet,
dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 7. Gefahrübergang, Versand, Abnahme
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht
es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
2. Auf Wunsch des Kunden wird der Vertragsgegenstand zu dessen Lasten gegen
Versandschäden versichert. Der Gefahrübergang wird dadurch nicht berührt.
Verluste oder Beschädigungen sind vom Kunden durch den Frachtführer bescheinigen
zu lassen.
3. Für die Auswahl von Verpackungs- und Lademittel, Versandart und Beförderungs-
und Schutzmittel haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen
nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart
war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir
pauschal für jedem Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5%
der Liefersumme berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns
kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind
berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 8. Gewährleitung
1. Sachmängel von Waren, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an
unsere Kunden weiterliefern, sind von uns nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit
bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Funktionalität. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit
der Ware dar.
3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andere Mängel hat der Kunde
uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Feststellung
schriftlich anzuzeigen oder von uns schriftlich bestätigen zu lassen, andernfalls
ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, der Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge sowie dem Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang.
4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/-leistung steht
in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das
Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das
Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser
Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Kunde
Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen,
so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen
zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
5. Eine Gewährleistungspflicht unsererseits entfällt, wenn der Kunde ohne vorherige
Benachrichtigung und Zustimmung unsererseits Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen
durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt
nicht für Maßnahmen am Leistungsgegenstand, die eine sachkundige Person
zur Feststellung der Störungsursache oder zur Feststellung vornimmt, ob der
Mangel bereits vor dem Gefahrübergang vorhanden war.
6. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch die natürliche Abnutzung
des Leistungs-/Lieferungsgegenstandes hervorgerufen werden. Ebenso
besteht kein Gewährleistungsanspruch des Kunden für Schäden, die von ihm
durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes
hervorgerufen werden.
§ 9. Verjährungsfristen
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung –
gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Die gilt jedoch nicht in den
Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen),
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht). In diesen Fällen gilt eine Verjährungsfrist
von 3 Jahren.
2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht im Falle von zugesicherten
Eigenschaften, Vorsatz und arglistigem Verschweigen. In diesen Fällen bleibt es
bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei
Werkleistung mit der Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung
und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10.Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns
gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist
nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen
gestattet, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstands an
den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren,
dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit
anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung (nachfolgend einheitlich Verarbeitung genannt)
erfolgt für uns, der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als
Neuware bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Werts des vereinbarten Liefergegenstands
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, besteht
Einigkeit, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Werts des verarbeiteten Liefergegenstands zu der übrigen verarbeiteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstands oder der Neuware tritt der
Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer
mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch
weiterer besonderer Erklärungen (insbesondere Annahmeerklärungen) bedarf.
Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis
des Liefergegenstands entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist
vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung
zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Werts des Liefergegenstands bzw. der Neuware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung
befugt. Der Kunde wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen
bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grunds, insbesondere bei Zahlungsverzug, -einstellung,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung
einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszu-händigen.
8. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf
Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach
unserer Wahl freigeben.
10. Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstands
bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstands
/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei
denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 11. Elektrogesetz (ElektroG)
1. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte, auf
welche das ElektroG Anwendung findet, nach Nutzungsbeendigung auf seine
Kosten an uns zurückzusenden. Wir werden die Geräte entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen bzw. wiederverwerten.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte bei Nutzungsbeendigung nicht an private
Haushalte, insbesondere nicht an Mitarbeiter zu verkaufen oder zu verschenken.
Bei einer Weitergabe der Geräte an gewerbliche Nutzer stellt der
Kunde sicher, dass mit dem jeweiligen Unternehmen eine Abs. 1 entsprechende
Vereinbarung getroffen wird.
§ 12. Rückverfolgbarkeit
Seitens des Kunden ist sicherzustellen, dass insbesondere für den Fall einer aus
produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendigen Maßnahme (z. B. Produktrückruf,
-warnung) die von uns gelieferte Ware jederzeit aufgefunden und deren
letzter Käufer unverzüglich erreicht werden kann. Dies gilt entsprechend bei
Nutzung der Ware im Betrieb des Kunden.
§ 13. Geheimhaltung, Datenschutz
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die uns mitgeteilten Informationen
nicht als vertraulich.
2. Wir erfassen, verarbeiten und speichern unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung
und des Bundesdatenschutzgesetzes Kundendaten zum
Zwecke der Anbahnung, Erfüllung, Abwicklung des Vertragsverhältnisses, als
auch zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, und behalten uns vor, diese
Daten, auch soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Datenschutz.
§ 14. Haftungsbeschränkung
1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits
oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere
Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des
Kund en, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch
für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug
und für Unmöglichkeit bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 und 5.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 15. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist
jedoch ausgeschlossen.
2. Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer
Gesellschaft Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn
der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder seinen Sitz,
Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang gilt der Gerichtsstand auch für Wechsel-
und Scheckforderungen, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
HENGST-KESSLER GmbH Präzisionswerkzeuge
Handelsregister Freiburg HRB 410846
Geschäftsführer Hans-Ludwig Hengst und Thomas Egger
Stand: April 2021